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Zuweisung der Kinderzulage bei der Riester-Rente
Pressemitteilung von: Gast
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Im Rahmen der Riester Rente werden Eltern zusätzlich gefördert. Neben der Grundzulage weist der Staat auch für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, eine Zulage zu. Die so genannte Kinderzulage betrug für die Jahre 2002 und 2003 46 Euro. In den vergangenen wurde die Kinderzulage jeweils alle zwei Jahre stufenweise angehoben. Ab dem Jahr 2008 wird diese Zulage pro Kind 185 Euro betragen.
Die Kinderzulage wird bei Ehepaaren grundsätzlich dem Vertrag der Mutter zugewiesen.
Väter können diese Zulage nur dann erhalten, wenn beide Ehepartner dies gemeinsam beantragen, wobei ein derartiger Antrag jedoch immer auf ein Jahr befristet ist. Möchte man dass diese Regelung im Bezug auf die Kinderzulage im nächsten Jahr wieder zutrifft, so müssen wiederum beide Ehepartner dies rechtzeitig beantragen. Innerhalb von einem Beitragsjahre kann die dann geltende Zuschlagsregel nicht wieder widerrufen werden.
Wenn die Eltern eines Kindes, für das Kindergeld gezahlt wird, getrennt leben gilt dass derjenige, der das Kindergeld bekommt auch die Kinderzulage zugewiesen bekommt.
In der Regel ist das dann auch derjenige, bei dem das Kinder lebt. Wenn das Kind nun den Haushalt wechselt und zu dem anderen Elternteil zieht, und beide Elternteile dadurch zeitlich versetzt innerhalb von einem Beitragsjahr Kindergeld erhalten, so ist keine doppelte Berücksichtigung im Bezug auf die Zulage auf den Vertrag zur Riester Rente möglich.
Die Kinderzulage erhält dann derjenige, der in dem betreffenden Kalenderjahr die erste Kindergeldrate erhalten hat.
Sind die Voraussetzungen für das Erhalten von Kindergeld nicht mehr gegeben, erhält man auf den Vertrag der Riester Rente auch keine Kinderzulage mehr.
Autor
IBC International Business Company
Michaela Schleußner
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